Räumung nach Trennung – Liebe vergeht, Eigentum besteht
OGH | 4 Ob 94/25i | 29.09.2025
Wie handhabt man Vermögen in einer Lebensgemeinschaft? Ein getrenntes Paar hatte gemeinsam ein Reihenhaus bewohnt, das im Alleineigentum des Klägers steht. Nach der Trennung klagte dieser auf Räumung.
Wie handhabt man Vermögen in einer Lebensgemeinschaft? Ein getrenntes Paar hatte gemeinsam ein Reihenhaus bewohnt, das im Alleineigentum des Klägers steht. Nach der Trennung klagte dieser auf Räumung. Die Beklagte berief sich auf umfangreiche Investitionen und Rückzahlungen für das Haus ihrerseits. Der OGH hält fest, dass durch eine Lebensgemeinschaft weder dingliche noch obligatorische noch familien- oder gesellschaftsrechtliche Rechte entstehen. Der Eigentümer kann daher vom ehemaligen Partner grundsätzlich jederzeit Räumung verlangen. Ausnahmen bestehen nur, wenn der Beklagte Schikane nachweist oder ein unabhängiges Benützungsrecht besitzt. Ein solches Recht kann etwa aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) zwischen den Partnern stammen. Diese kann auch konkludent entstehen, setzt aber den klaren Willen voraus, eine Gesellschaft zu gründen. Die bloß gemeinsame Anschaffung, Adaptierung oder Finanzierung des Wohnraums reicht dafür nicht. Da die Beklagte kein eigenes Benützungsrecht nachweisen konnte, muss sie das Haus räumen. Ihre bereicherungsrechtlichen Ansprüche (z.B. Ersatz ihrer Investitionen nach § 1435 ABGB) bleiben jedoch aufrecht.