Persönliche Haftung eines Bankvorstands bei Täuschung über MEL-Zertifikate
OGH | 6 Ob 81/25t | 06.07.2025
Arglistige Irreführung von Anlegern über die Risikogeneigtheit und Wertstabilität eines Wertpapieres durch den Vorstand einer Bank.
Vor achtzehn Jahren ist im Juli 2007 der Kurs der Meinl European Land verfallen. Heute wissen wir, der schillernde Vorstandsvorsitzende haftet persönlich. Die Meinl Bank ist zwischenzeitig insolvent (5 S 29/20d) und für viele geprellte Anleger konnte Ersatz erstritten werden zB über eine niederländische Stiftung. Überhaupt begann damit die Neuordnung des kollektiven Rechtschutzes in Österreich. Eine Anlegerin, hatte sogenannte MEL-Zertifikate erworben. Diese wurden von einer Bank – gemeinsam mit der MS AG – über Broschüren beworben, in denen die Zertifikate fälschlich als „Aktien“ bezeichnet und als besonders sichere Anlage dargestellt wurden. Dem Vorstandsvorsitzenden der Bank, dem Beklagten, war sowohl der Inhalt der Broschüren als auch deren irreführende Wirkung bekannt. Obwohl er wusste, dass die Zertifikate denselben Marktschwankungen wie andere Wertpapiere unterliegen, nahm er bewusst in Kauf, Anleger über die tatsächlichen Risiken zu täuschen. Der OGH sah darin eine listige Irreführung nach § 870 ABGB, da der Beklagte vorsätzlich falsche Vorstellungen über die Sicherheit der Anlage weckte und dieser Irrtum für den Vertragsabschluss kausal war. Auch wenn die Täuschung durch Dritte erfolgt, besteht ein Anspruch auf Schadenersatz. Der Beklagte haftet daher wegen Beihilfe zur irreführenden Werbung, da er als Vorstand die täuschenden Broschüren billigte und deren Täuschungsgefahr kannte.