HAMMER-Rechtsanwalt

Steg am See

Neues zum Pflegevermächtnis

OGH | 2 Ob 33/25d | 29.04.2025

Die oftmals als sehr unbefriedigend empfundene Rechtslage, wonach die Pflege des Verstorbenen bei der erbrechtlichen Beurteilung überhaupt keine Rolle spielt, wurde mit dem Gesetz behoben. Seitdem beschäftigt das Pflegevermächtnis die Gerichte.

Viel Telefonieren reicht einmal nicht aus. Die Erblasserin lebte im Pflegeheim. Ihre Tochter (Beklagte) besuchte sie etwa zweimal im Monat, führte tägliche längere Telefongespräche mit ihr, organisierte psychologische Betreuung, traf medizinische Entscheidungen und war Ansprechpartnerin für Heimleitung und Pflegepersonal. Nach dem Tod wurde der Nachlass gesetzlich auf Tochter (Beklagte), Sohn und Enkelsohn (Kläger) zu je einem Drittel aufgeteilt. Der Kläger forderte von der Beklagten seinen Pflichtteil unter Berücksichtigung von Schenkungen. Die Beklagte entgegnete, dass ihr für ihre Pflegeleistungen ein Entgelt zustehe, das die Klageforderung übersteige. Bloße Besuche und Telefonate sind keine Pflegeleistungen. Zwar können Unterstützungsleistungen, die das psychische Wohlergehen betreffen, unter den Pflegebegriff fallen. Voraussetzung ist aber, dass es sich um Tätigkeiten handelt, an deren alleiniger Ausübung der Gepflegte aufgrund seiner Pflegebedürftigkeit gehindert war (z.B. Vorlesen, wenn der Gepflegte dazu nicht mehr selbstständig in der Lage ist). Organisationsleistungen (z.B. Koordination ärztlicher Betreuung) können Pflege darstellen, wenn sie aufgrund der Pflegebedürftigkeit nötig waren und das Leben des Gepflegten spürbar verbesserten. Ein Pflegevermächtnis setzt voraus, dass der Pflegeaufwand die Geringfügigkeitsgrenze von durchschnittlich 20 Stunden pro Monat übersteigt. Im Anlassfall lagen die Leistungen bei rund 13 Stunden pro Monat – somit kein Anspruch. Die Tochter hat somit keinen Anspruch auf Pflegeentgelt und der Kläger erhält seinen Pflichtteil.

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