Darf ein Arzt vor Gericht schweigen?
Ärztliche Schweigepflicht & Aussagepflicht: Wann muss ein Arzt vor Gericht aussagen, wann darf er die Aussage verweigern? Überblick zur ärztlichen Schweigepflicht, zur Entbindung durch den Patienten und zur Situation nach dem Tod.
Gemäß § 54 Abs 1 ÄrzteG 1998 sind Ärzte und ihre Hilfspersonen zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet. Die Schweigepflicht umfasst sowohl medizinische als auch persönliche Informationen und gilt grundsätzlich unbegrenzt, also auch über den Tod des Patienten hinaus. Von dieser Pflicht zur Verschwiegenheit gibt es Ausnahmen, zB in Abs 2 Z 3 wenn die durch die Offenbarung des Geheimnisses bedrohte Person den Arzt von der Geheimhaltung entbunden hat.
Unter welchen Bedingungen kann ein Arzt vor Gericht eine Aussage verweigern?
Im gerichtlichen Strafverfahren muss der Arzt aussagen, auch wenn dies seine Verschwiegenheitspflicht berührt. Im Zivilverfahren ist das Recht zur Zeugnisverweigerung durch die materiellrechtliche Reichweite der beruflichen Verschwiegenheitspflicht begrenzt. Der Arzt kann die Aussage verweigern, wenn er nicht gültig von der Verschwiegenheitspflicht entbunden wurde oder die Aussage ein Geheimnis iSd § 54 ÄrzteG betreffen würde (§ 321 Abs 1 ZPO).Wurde der Arzt von seiner Verschwiegenheitspflicht vom Patienten entbunden, besteht eine Aussagepflicht. (OGH 4 Ob 228/04i) Das Zeugnisverweigerungsrecht wird nicht von Amts wegen beachtet. Der Arzt muss die Gründe der Verweigerung vor oder bei der Vernehmung mündlich oder schriftlich abgeben und bei Widerspruch die Gründe glaubhaft machen (§ 323 ZPO). Es ist allein Sache des Zeugen, Gründe für eine Aussageverweigerung vorzubringen (RIS-Justiz RS0108824) Eine Ausnahme der Verschwiegenheitspflicht besteht auch, wenn die Offenbarung zum Schutz höherwertiger Interessen der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist gemäß § 54 Abs Abs 2 Z 4 lit b ÄrzteG 1998. Dies bedarf einer Interessenabwägung, wobei der Geheimnisschutz nur als Ergebnis einer strengen Prüfung durch ein höherwertiges Rechtsgut verdrängt werden kann.
Kann ein Arzt von einem Erben eines verstorbenen Patienten entbunden werden?
Nein, ein Arzt kann nicht durch den Erben eines verstorbenen Patienten von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden werden, da die Entbindungserklärung höchstpersönlich ist. Ebenso könnte auch kein gesetzlicher Vertreter die Entbindungserklärung erteilen oder das Gericht gem § 367 EO substituieren. Die Privatsphäre genießt über den Tod hinaus Schutz. Der höchstpersönliche Lebensbereich stellt den Kernbereich der geschützten Privatsphäre dar, wozu jedenfalls auch die Gesundheit einer Person zählt. (OGH 2 Ob 162/16m) Ausnahme: Die Verschwiegenheitspflicht des Arztes richtet sich nach dem Tod des Patienten nach dessen feststellbarem oder mutmaßlichem Willen. Hat der Verstorbene zu Lebzeiten seinen Willen zur Entbindung nicht ausdrücklich oder konkludent erklärt und liegen keine Anhaltspunkte vor, dass er die Entbindung verweigern wollte, ist auf die Maßfigur eines verständigen und einsichtigen Menschen abzustellen. Ein verständiger Mensch würde typischerweise in die Entbindung einwilligen, wenn es um die Aufklärung von Zweifeln an seiner Testierfähigkeit geht. Es liegt im grundsätzlichen Interesse des Erblassers, dass sich jene Personen äußern können, die am ehesten Aufschluss über seinen wahren letzten Willen geben können. (OGH 2 Ob 162/16m)
Der Verstorbene hat den Arzt zu Lebzeiten entbunden. Kann der Arzt nach dem Tod erklären, dass er sich nicht mehr daran gebunden erachtet?
Nein, der Arzt kann sich nicht einseitig von einer zu Lebzeiten erteilten Entbindung lösen. Wenn der Patient den Arzt vor seinem Tod von der Verschwiegenheitspflicht entbunden hat, bleibt diese Entbindung auch nach dem Tod wirksam. Allerdings ist der Umfang der Entbindung entscheidend. Hat sich der Patient zu Lebzeiten darüber geäußert, ob und in welchem Umfang der Arzt nach dem Tod zum Schweigen verpflichtet sein soll, ist dieser Wille grundsätzlich maßgebend. Von der Willensrichtung des Patienten nicht gedeckte Verweigerungsgründe sind sachfremd und unbeachtlich.