Ärztliche Aufklärung muss relevant sein
OGH | 9 Ob 55/25s | 27.05.2025
Wenn schon kein Kunstfehler unterlaufen ist, haftet der Arzt trotzdem immer wegen mangelnder Aufklärung? Natürlich nicht. Im Folgeprozess reicht es nicht aus, bloß zu behaupten, man hätte aufgrund der 1:100.000 Komplikation sicher niemals in die Behandlung eingewilligt. Im Nachhinein ist man immer gescheiter. Das wissen nicht nur die Prozessparteien, sondern auch die Gerichte.
Der Beklagte Arzt führte bei der Klägerin eine kosmetische Nasenoperation (Rhinoplastik) durch. Er führte mit der Klägerin umfassende Informations- & Aufklärungsgespräche, wobei der Arzt es unterließ darüber aufzuklären, dass die passgenaue Modellierung von Knorpel- & Knochenstrukturen am Nasenrücken nicht immer gewährleistet werden kann. Dennoch hätte die Klägerin die Operation vorgenommen, wenn sie über das konkrete Risiko aufgeklärt worden wäre. Das Schadenersatzbegehren der Klägerin wurde abgewiesen. Grundsätzlich haftet der Arzt einer – mangels ausreichender Aufklärung nach dem ÄsthOpG – eigenmächtigen Behandlung nicht nur für die Risiken, über die er aufzuklären gehabt hätte und für die er eine Aufklärung unterließ, sondern für alle nachteiligen Folgen. Jedoch trifft den Arzt auch bei mangelnder Aufklärung dann keine Haftung, wenn er – wie hier – nachweisen kann, dass die Patientin auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung der Operation erteilt hätte.