HAMMER-Rechtsanwalt

Mit fremden Federn schmücken – Die Verwendung fremder Lichtbilder im Internet

OGH | 4 Ob 132/24a | 24.06.2025

Ein niederländischer Unternehmer veröffentlichte auf der Website seines Betriebs ein Lichtbild ohne Zustimmung des österreichischen Fotografen. Die Seite war zwar auch in Österreich abrufbar, jedoch ausschließlich auf Niederländisch, und der Beklagte hatte nie Waren nach Österreich verkauft. 

Der Kläger verlangte Unterlassung, die Zahlung eines Entgelts und pauschalierten Schadenersatz, weil das Foto ohne Werknutzungsbewilligung online gestellt wurde. Der OGH entschied zugunsten des Klägers: Nach dem Territorialitätsgrundsatz ist eine Urheberrechtsverletzung in jedem Staat, in dem die Website abrufbar ist, nach dessen Recht zu beurteilen. Eine Verletzung österreichischer Urheberrechte liegt daher nicht nur dann vor, wenn sich die Website gezielt an österreichische Nutzer richtet. Da das Lichtbild für jeden sichtbar war, der den Link aufruft – unabhängig von Sprachkenntnissen –, war es auch in Österreich öffentlich zugänglich. Das österreichische Urheberrechtsgesetz schützt ausdrücklich die Persönlichkeitsrechte und wirtschaftlichen Interessen österreichischer Lichtbildhersteller.

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