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Inländische Gerichtsbarkeit beim grenzüberschreitenden Betrug

OGH| 4.6.2025 | 13 Os 32/25t

Dieses OGH-Urteil klärt die Frage, wann inländische Strafgerichtsbarkeit bei auslandsbezogenen Betrugsfällen zur Anwendung kommt. Dies ist beispielsweise bei Internetbetrug oder etwa dem „Enkeltrick“ mit Konten im Ausland von Relevanz. 

Ein Betrug umfasst mehrere Phasen: Die Täuschung, den Irrtum des Opfers, die Vermögensverfügung, in der vom Opfer meistens Geld übertragen wird und zuletzt den eingetretenen Vermögensschaden. Wenn sich einer dieser Phasen im Ausland abspielt, stellt sich die Frage, ob der österreichische Gerichtsstand begründet ist. Der OGH hat klargestellt, dass nicht nur der Enderfolg, also der Schaden von Bedeutung ist, sondern auch der Zwischenerfolg, wenn dieser im Inland eintritt. Diesen stellt etwa die täuschungsbedingte Vermögensverfügung dar. Als Zwischenerfolg im Sinn des § 67 Abs 2 zweiter Fall StGB ist jede im Tatbild vorausgesetzte, von der Tathandlung zumindest gedanklich abtrennbare Wirkung in der Außenwelt zu verstehen, die noch nicht den tatbestandsmäßigen Erfolg darstellt. Wenn somit ein Betrüger mit Sitz im Ausland ein Opfer in Österreich dazu bringt, dass dieses in Österreich eine Vermögensverfügung tätigt, liegt eine inländische Strafgerichtsbarkeit vor, auch wenn der Betrüger und das Geld ans Ausland gehen.

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