HAMMER-Rechtsanwalt

Baum beschädigt Kraftfahrzeug

OGH | 9 Ob 79/24v | 29.04.2025

Wer haftet für einen Baum? Zunächst einmal ist kein Baum illegal, weil der Wind verträgt den Samen und so Gott will wächst ein Baum. Da aber Bäume auf Grundstücken, die jemandem gehören, wachsen, wird immer wieder versucht die Natur jemandem umzuhängen.

In diesem Fall verlangten die Versicherer eines Fahrzeugs Ersatz für die von ihnen an den Fahrzeugeigentümer erbrachten Versicherungsleistungen, für den Schaden, der entstand, als ein Baum auf dem Grundstück der Beklagten umstürzte und das dort unzulässig abgestellte Auto beschädigte. Der Lenker hatte trotz Halte- und Parkverbotsschild und mehrfacher Hinweise immer wieder auf dem Grundstück geparkt.

Die Klägerinnen stützten ihren Anspruch auf eine Haftung nach § 1319 ABGB (Haftung des Grundeigentümers für herabfallende Gegenstände). Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht verlangt Sicherungsmaßnahmen zum Schutz aller Personen, deren Rechtsgüter durch eine Gefahrenquelle beeinträchtigt werden können. Sie entfällt aber grundsätzlich, wenn jemand unbefugt in einen Gefahrenbereich eindringt – da er nicht erwarten darf, dass Schutzmaßnahmen zu seinen Gunsten getroffen werden. Nur wenn Personen versehentlich in den Gefahrenbereich gelangen oder eine außergewöhnlich große Gefahr besteht, kann sich ergeben, dass der Inhaber der Gefahrenquelle auch zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung von Gefahren treffen muss.

Im konkreten Fall war das Parken klar verboten, und der Fahrzeuglenker hatte die Warnungen bewusst ignoriert. Eine erkennbare Gefahr durch den Baum bestand zudem nicht. Der OGH wies die Klage ab – es lag kein Fall schutzwürdigen Verhaltens vor, sondern bloß ein unbefugtes Parken auf Privatgrund.

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