Kunst: Anlage oder Gebrauchsgegenstand?
OGH | 2 Ob 38/25i | 29.07.2025
Kunstsammlung als Teil des gesetzlichen Vorausvermächtnisses des Ehegatten? Warum nicht! Der überlebende Ehegatte soll nämlich nicht in der leeren Wohnung sitzenbleiben. Ihn schützt das gesetzliche Vorausvermächtnis.
Der gesamte Hausrat bleibt dort, wo er war. Aber wie nackt müssen die Wände sein. Was wenn der Erblasser sein ganzes Vermögen in einen Picasso angelegt hat. Der Erblasser war leidenschaftlicher Kunstsammler, verkaufte regelmäßig Werke mit Gewinn und lagerte viele Stücke außerhalb der Wohnung. Nach seinem Tod verlangte seine Ehefrau die Herausgabe der Kunstwerke unter Berufung auf das Vorausvermächtnis (§ 745 Abs 1 ABGB). Dieses setzt voraus, dass die betreffenden Gegenstände zum ehelichen Haushalt gehören und für dessen Fortführung erforderlich sind. Laut herrschender Meinung zählen jedoch weder persönliche Gebrauchsgegenstände des Erblassers noch Objekte, die der Berufsausübung oder Wertanlage dienen, dazu – insbesondere, wenn kein erkennbarer Bezug zum gemeinsamen Haushalt besteht. Kunstwerke fallen nur dann unter das Vorausvermächtnis, wenn sie zur Dekoration der Ehewohnung dienten. Steht jedoch der Wertanlagecharakter im Vordergrund, scheidet ein Anspruch aus.
Der OGH verneinte im konkreten Fall die Zugehörigkeit der Sammlung zum Vorausvermächtnis. Die Ehefrau hatte daher keinen Anspruch auf Herausgabe der Sammlung. Wäre der Picasso an der Wand gehangen, wäre er ihr geblieben. Über das sachenrechtliche Schicksal und den Pflichtteilsanspruch ist dadurch aber noch nichts gesagt.